Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ReRec GmbH

Bitte lesen Sie diese Bedingungen aufmerksam und vollständig durch, bevor Sie eine Dienstleistung der ReRec GmbH in Anspruch nehmen.

Übersicht der AGB

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsgegenstand – Zustandekommen des Vertrages
  3. Nutzungsvoraussetzungen für einen rechtsgültigen Vertrag
  4. Bestimmung des Ankaufpreises
  5. Auszahlung
  6. Geldwäschegesetz
  7. Widerrufsrecht
  8. Haftung
  9. Eigentumserwerb
  10. Vertragssprache und Vertragsbedingungen
  11. Salvatorische Klausel – Bestimmungen laut BGB § 306

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Handelsgeschäfte sowie die Vertragsverhältnisse zwischen der ReRec GmbH (nachfolgend „Ankäufer“) und Ihnen (nachfolgend „Verkäufer“) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Der Verkäufer erkennt und akzeptiert mit der Auftragserteilung oder durch Inanspruchnahme unserer Leistungen diese AGB an. Soweit nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich diese AGB; abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsgegenstand – Zustandekommen des Vertrages

Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit der

ReRec GmbH
Leinestraße 39
24539 Neumünster
Telefon: +49 04321 2067906
oder +49 04321 9655786
E-Mail: [email protected]

zustande.

Der Ankäufer bietet folgende Dienstleistungen an: Ankauf von Elektroschrott, Edelmetallen, Hartmetall, HSS, Metallen, Kabeln und Sondermetallen, Datenträgervernichtung, Entsorgungskonzepte & Beratung, Recycling & Reuse (nachfolgend „Ankaufware“). Der Ankäufer entscheidet erst nach Prüfung und Analyse der Ankaufware, ob er ein Vertragsangebot an den Verkäufer abgibt oder ein Angebot des Verkäufers annimmt. Die tagesaktuellen Ankaufpreise stellen kein rechtlich wirksames Angebot dar. Der Verkäufer kann die Preise für die jeweilige Ankaufware online oder vor Ort einsehen. Durch die Präsentation der Ankaufpreise wird der Verkäufer lediglich dazu aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. Dem Verkäufer steht es frei, die Ankaufware persönlich dem Ankäufer vor Ort anzubieten oder sie auf eigene Kosten postalisch zuzusenden. Sind sich beide Vertragsparteien durch Angebot und Annahme einig, kommt ein Vertrag zustande. Mit der rechtlichen Übergabe der Ankaufware an den Ankäufer wird der ermittelte Ankaufpreis ausgezahlt (siehe § 4 und § 5). Bestimmte Zahlungsarten können im Einzelfall vom Ankäufer ausgeschlossen werden.

§ 3 Nutzungsvoraussetzungen für einen rechtsgültigen Vertrag

Der Verkäufer bestätigt verbindlich, dass er:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • voll geschäftsfähig ist,
  • uneingeschränktes und rechtmäßiges Eigentum an der Ankaufware besitzt und diese nicht aus strafbaren Handlungen stammt sowie keine Verfügungsrechte Dritter vorliegen.

§ 4 Bestimmung des Ankaufpreises

Die Bestimmung des Ankaufpreises erfolgt durch den Ankäufer, sobald dieser im Besitz der Ankaufware ist. Nur dann ist eine Wertbestimmung der Ankaufware durch Prüfmethoden und Analyseverfahren möglich. Der Wert bemisst sich durch Faktoren wie Anzahl, Gewicht, Reinheitsgrad, eventuelle Sortier- und/oder Zerlegungsprozesse sowie die tagesaktuellen Ankaufpreise der Ankaufware. Auf den tagesaktuellen Ankaufpreis hat der Ankäufer keinen Einfluss; dieser wird durch den Handel an der Londoner Rohstoffbörse (London Metal Exchange – LME) täglich angepasst. Der Verkäufer gestattet dem Ankäufer eine eventuelle Beschädigung oder Zerstörung der Ankaufware durch spezifische Analyseverfahren zur Begutachtung und Wertbestimmung. Daraus ergibt sich kein Anspruch des Verkäufers auf Zustandekommen eines Vertrages oder Schadensersatzansprüche. Sollte der Verkäufer mit der Bestimmung des Ankaufpreises nicht zufrieden sein und es kommt kein Vertrag zustande, so kann dieser die Ankaufware vor Ort wieder mitnehmen oder der Ankäufer sendet sie dem Verkäufer zurück und berechnet die Versandkosten dem Verkäufer. Der Verkäufer kann die Ankaufware ebenso vor Ort abholen, sofern dies mit dem Ankäufer abgesprochen und genehmigt wurde.

§ 5 Auszahlung

Verkäufer, die ihre Ankaufware vor Ort abgeben, erhalten den Ankaufpreis wahlweise in bar oder per Überweisung auf das von ihnen angegebene Konto. Verkäufer, die ihre Ankaufware postalisch zusenden, erhalten den Ankaufpreis innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ankaufware auf das von ihnen angegebene Konto oder über den Zahlungsdienst PayPal überwiesen. Als Werktage gelten Montag bis Freitag; Wochenenden und Feiertage werden nicht mitgezählt. Es kann kein Bargeld zugesandt werden. Wählt der Verkäufer PayPal als Zahlungsart, so werden die anfallenden Zahlungsgebühren für diese Transaktion mit dem Ankaufpreis verrechnet, wodurch sich der Auszahlungsbetrag um 2% verringert. Die PayPal-Zahlungsgebühren sind vom Ankäufer nicht beeinflussbar.

§ 6 Geldwäschegesetz

Aufgrund des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) ist der Ankäufer gesetzlich verpflichtet, die Identität des Verkäufers zu dokumentieren. Verkäufer, die ihre Ankaufware vor Ort abgeben, müssen ihren Personalausweis vorlegen. Der Ankäufer behält sich das Recht vor, vom Verkäufer einen Eigentumsnachweis zu verlangen. Verkäufer, die die Ankaufware postalisch zusenden, weisen ihre Identität durch Angabe ihrer Kontoverbindung zur Überweisung des Kaufpreises nach.

§ 7 Widerrufsrecht

Dem Verkäufer steht nach Vertragsschluss kein Widerrufsrecht zu. Dies resultiert unter anderem daraus, dass die Ankaufpreise teilweise großen Schwankungen unterliegen oder die Ankaufware nach dem Eigentumserwerb bereits recycelt oder verwertet wurde. Um die Verkehrsfähigkeit der Ankaufware und den gesamten Geschäftsverkehr nicht einzuschränken, steht dem Verkäufer kein Widerrufsrecht zu.

§ 8 Haftung

Der Ankäufer übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt oder den Versandtransport sowie Schäden, die durch vom Verkäufer nicht ausreichend transportgesicherte Ankaufware entstehen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Ankäufer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Ankäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ankäufers beruhen. Für sonstige Schäden, soweit sie nicht auf der Verletzung von Kardinalpflichten beruhen, haftet der Ankäufer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Ankäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ankäufers beruhen.

§ 9 Eigentumserwerb

Das Eigentum an der Ankaufware geht mit der Zahlung des Kaufpreises an den Ankäufer über.

§ 10 Vertragssprache und Vertragsbedingungen

Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch, und es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für Kaufleute und Erfüllungsort ist der Sitz der ReRec GmbH. Bei offensichtlichen betrügerischen Handlungen des Verkäufers behält sich der Ankäufer rechtliche Schritte vor. Angaben zum Datenschutz sind in der separaten Datenschutzerklärung zu finden.

§ 11 Salvatorische Klausel – Bestimmungen laut BGB § 306

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen AGB hiervon unberührt. Diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 306 Abs. 1 bis 3 gesetzlich verankert. Tritt ein solcher Fall ein, soll die Bestimmung nach Sinn und Zweck durch eine andere
rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.